AGB


Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingen
der MAGNET1956 GmbH

 

1.        Allgemeines, Geltungsbereich

1.1     Die nachstehenden Bedingungen (die Verkaufsbedingungen) gelten für alle Lieferungen der MAGNET1956 GmbH mit Sitz in Neunkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13123 (im Folgenden MAGNET1956), an ihren Vertragspartner (im Folgenden der Käufer), sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.

1.2     Die Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Verträge, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vorgelegt werden.

1.3     Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen. 

1.4     MAGNET1956 ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

2.        Angebot

           Die Angebote von MAGNET1956 sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder die Lieferung erfolgt ist

 

3.        Preise

3.1     Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2     Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von MAGNET1956 zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von MAGNET1956 (jeweils abzüglich vereinbarter Rabatte, Skonti etc.).

 

4.        Lieferung/Gefahrübergang bei Lieferung frei Haus

4.1     Ist nach dem Vertrag frachtfreie Lieferung geschuldet, so gilt dies nur für den Standardversand. Mehrkosten bzw. Sonderkosten, z.B. für Expresssendungen oder Rollkosten, gehen zu Lasten des Käufers.

4.2     Ist nach dem Vertrag frachtfreie Lieferung geschuldet, schuldet MAGNET1956 nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von MAGNET1956 genannte Versanddauer ist daher unverbindlich.

 

5.        Lieferfristen

5.1     Sofern MAGNET1956 verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die MAGNET1956 nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, behält sich MAGNET1956 vor, im Einvernehmen mit dem Käufer eine neue Lieferfrist zu bestimmen. Dies gilt insbesondere im Falle der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn MAGNET1956 ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Über die Gründe hierfür wird MAGNET1956 den Käufer unverzüglich informieren. Kann auch die neue Lieferfrist aus Gründen, die MAGNET1956 nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden oder kommt ein Einvernehmen über eine neue Lieferfrist nicht zustande, kann MAGNET1956 vom Vertrag zurücktreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird MAGNET1956 unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben hiervon mit der Maßgabe, dass in jedem Fall eine Mahnung durch den Käufer erforderlich ist, unberührt.

 

6.        Zahlungen

6.1     Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Ggf. vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig, wenn zurückliegende Rechnungen noch offen sind.

6.2     Befindet sich der Käufer der MAGNET1956 gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

6.3     MAGNET1956 ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung von MAGNET1956 durch den Käufer aus diesem Vertrag gefährdet wird.

6.4     MAGNET1956 ist nicht zur Annahme von Wechseln und Schecks verpflichtet. Die Annahme erfolgt erfüllungshalber und entsprechend der Diskontmöglichkeit der Bankverbindungen von MAGNET1956 sowie gegen Erstattung sämtlicher Spesen.

6.5     Im Falle des Verzuges kann MAGNET1956 als Mindestschaden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € verlangen, es sei denn, der Käufer weist MAGNET1956 nach, dass MAGNET1956 kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

7.        Eigentumsvorbehalt

7.1     Von MAGNET1956 gelieferte Gegenstände (die Ware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher MAGNET1956 zustehender Forderungen gegen den Käufer das Eigentum von MAGNET1956. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

7.2     Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinen Kunden die Unabtretbarkeit der aus der Veräußerung und/oder Verarbeitung entstehenden Forderungen vereinbart.

7.3     Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat MAGNET1956 unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die im Vorbehaltseigentum von MAGNET1956 stehende Ware drohen oder erfolgen.

7.4     Die Vorausabtretung erstreckt sich, wenn der Käufer mit seinen Vertragspartnern ein Kontokorrentverhältnis vereinbart hat, auch auf die Saldoforderung aus diesem Kontokorrentverhältnis. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. MAGNET1956 nimmt diese Abtretung an.

7.5     Der Käufer darf die an MAGNET1956 abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für MAGNET1956 einziehen, solange MAGNET1956 diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Das Recht von MAGNET1956, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird MAGNET1956 die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit einer Zahlung in Verzug gekommen ist, kann MAGNET1956 vom Käufer verlangen, dass dieser MAGNET1956 die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und MAGNET1956 alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die MAGNET1956 zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

7.6     MAGNET1956 verpflichtet sich, die MAGNET1956 zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen im Sinne von Ziff. 9.1 um 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MAGNET1956.

 

8.       Gewährleistung

8.1     Gewährleistungsansprüche des Käufers, der Kaufmann ist, setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat unter Angabe des beanstandeten Erzeugnisses, der Art des Mangels und des Liefertages in Schriftform gegenüber MAGNET1956 zu erfolgen.

8.2     Angaben von MAGNET1956 zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten nur annähernd, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt und dies MAGNET1956 bekannt sein musste. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Ziff. 11 dieser Verkaufsbedingungen bleibt unberührt.

8.3     Für Mängel, die infolge unsachgemäßer oder anleitungswidriger Verwendung, Verarbeitung, Verwendung ungeeigneter Zusätze oder Vermischung, Vermengung oder sonstiger Verbindung mit Produkten anderer Hersteller, die von MAGNET1956 nicht ausdrücklich für unbedenklich erklärt sind, durch den Käufer entstehen, leistet MAGNET1956 keine Gewähr.

8.4     Ist MAGNET1956 nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung verpflichtet, so ist MAGNET1956 nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Neulieferung oder Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Recht des Käufers, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.

8.5     Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die MAGNET1956 aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird MAGNET1956 nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und/oder Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen MAGNET1956 bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und/oder Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen MAGNET1956 gehemmt.

8.6     MAGNET1956 gewährleistet nach Maßgabe dieser Ziff. 10.6, dass die Ware keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt (eine Schutzrechtsverletzung). Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung geltend gemacht werden. In diesem Fall wird MAGNET1956 nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Schutzrechtsverletzung entweder durch Abänderung oder Austausch der Ware beseitigen, ohne die vertraglich vereinbarten Funktionen zu beeinträchtigen, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt MAGNET1956 dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach den Maßgaben dieser Verkaufsbedingungen vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis angemessen zu mindern und/oder Schadensersatz zu verlangen.

8.7     Bei einer Schutzrechtsverletzung durch von MAGNET1956 gelieferte Produkte anderer Hersteller wird MAGNET1956 nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und/oder Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen MAGNET1956 bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. 10.6 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und/oder Vorlieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen
MAGNET1956 gehemmt.

8.8     Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes.

 

9.        Rücksendungen

                Rücksendungen ohne vorherige Vereinbarung nimmt MAGNET1956 nicht an. MAGNET1956 ist zur Rücknahme nicht verpflichtet, soweit sich nicht aus Gesetz oder diesen Verkaufsbedingungen etwas anderes ergibt.

 

10.     Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Einrede des nichterfüllten Vertrages

         Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

11.      Haftungsbeschränkung

11.1   Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet MAGNET1956 bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

11.2   Auf Schadensersatz haftet MAGNET1956 – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MAGNET1956 nur

a)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und

b)  für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von MAGNET1956 jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.3   Die sich aus 14.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit MAGNET1956 einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

12.     Höhere Gewalt

         Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien MAGNET1956 und den Käufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweils betroffenen vertraglichen Pflichten. Beide Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen über die Art, den Umfang und die Dauer der Störung mitzuteilen und ihre vertraglichen Verpflichtungen nach Treu und Glauben entsprechend anzupassen.

 

13.     Schlussbestimmungen

13.1   Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages und seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was die MAGNET1956 und der Käufer mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

13.2   Erfüllungsort ist Neunkirchen-Seelscheid.

13.3   Für alle aus dem Vertragverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch Wechsel- und Scheckklagen) ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Köln. MAGNET1956 kann den Käufer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder in Frankfurt am Main verklagen.

13.4   Die rechtlichen Beziehungen zwischen MAGNET1956 und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die dinglichen Wirkungen des Eigentumsvorbehalts und der ergänzenden Vereinbarungen in Ziff. 9 dieser Verkaufsbedingungen unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Vorbehaltssache oder des Produkts, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, unzulässig oder unwirksam ist.

 

 

MAGNET1956

11/2016(F)